Satzung des Tierschutzvereins Katzenhilfe e.V. Düsseldorf-Neuss

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung Tierschutzverein Katzenhilfe e.V. Düsseldorf-Neuss. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer VR 5906 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein ist eine reine Tierschutzorganisation. Sein Zweck ist:

  1. Jedem Tier zu helfen und es am Leben zu erhalten
  2. Die unkontrollierte Haustiervermehrung zu verhindern
  3. Besitzerlose Tiere aufzunehmen und an geeignete Personen zu vermitteln
  4. Verbesserung des allgemeinen Tierschutzes

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unterhaltung eines Tierheims
  2. Betreiben eines Kastrationsservices
  3. Vermittlung von Urlaubspflegestellen
  4. Betreiben eines Warndienstes
  5. Rat und Tat in allen Tierfragen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt und die Vereinssatzung anerkennt. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt (Kündigung) oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Schriftform gilt auch für die außerordentliche Kündigung.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  1. bei Schädigung des Ansehens des Vereins
  2. bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages
  3. bei einem Verhalten, das den Zwecken des Vereins zuwiderläuft
  4. bei Missachtung der Satzung, sowie bei Verstoß gegen die im Folgenden aufgeführten Punkte:
    1. Es darf kein lebensfähiges Tier eingeschläfert werden.
    2. Haustiere, männlich und weiblich, werden soweit medizinisch möglich kastriert
    3. Kranke Tiere müssen vom Tierarzt behandelt werden.
    4. Es dürfen keine Tiere gezüchtet werden.
    5. Wer Zeuge von Tierquälerei etc. wird, ist verpflichtet sofort Anzeige zu erstatten und dieses dem Vorstand umgehend zu melden (s. Tierschutzgesetz).
    6. Sämtliche vom Verein aufgenommenen Tiere müssen nach den Richtlinien des Vereins vermittelt werden.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Ordentliche Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Kalendervierteljahres, d.h. bis spätestens zum 31.3. eines jeden Jahres zu zahlen. Er ist ohne besondere Aufforderung oder Mahnung fällig. Bei Neueintritt nach dem 30.6. ist der hälftige Jahresbeitrag zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft-gleich aus welchem Grund-während des Geschäftsjahres, ist dennoch der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Eine Rückvergütung findet in diesem Fall nicht statt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in. Der/die Schriftführer/in und der/die Pressereferent/in sind Beirat. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, seine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind durcheinfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand hat darüber hinaus das Recht jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

Im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist eine Woche. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und des Beirates
  2. Wahl der zwei Kassenprüfer
  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, lediglich auf besonderen Antrag sind die Wahlen geheim durchzuführen. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand auf jeder ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen das Misstrauen aussprechen. Der Vorstand ist dann verpflichtet, binnen 10 Tagen mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahlen des Vorstandes" eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sofern es sich um natürliche Personen handelt. Juristische Personen haben kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes gewählt. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung nach Absprache mit dem Kassenwart zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss ist nur gültig, wenn er mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte drei vom Vorstand vorzuschlagende Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt dem Deutschen Tierschutzbund Bonn zu, der es für gemeinnützige Tierschutzzwecke zu verwenden hat.

Düsseldorf, im Februar 2019.